Grundsätzlich ist es möglich den aktiven Gebietsschutz zu vereinbaren. Man kann vereinbaren, dass der Franchisegeber selbst nicht eindringt in das Gebiet des Franchisenehmers und dass der Franchisenehmer nicht in Gebiete anderer Franchisenehmer eindringen darf.

Was ich aber nicht verbieten kann, ist der passive Gebietsschutz, der wäre kartellrechtsmäßig unzulässig. Gemeint ist, wenn man bei dem Standort anfragt, der eigentlich nicht mein Bereich wäre.

Zum Beispiel: ich lebe in Graz, frage aber in Wien an, weil ich hin und wieder dort bin. Dann müsste eigentlich der Wiener Franchisenehmer sagen, ich dürfte dich nicht betreuen, ich darf dich nicht annehmen, ich darf dir keine Produkte verkaufen, weil du bist im Gebiet Graz eigentlich zu Hause. Das darf ich nicht verbieten. Es muss der Franchisenehmer die Möglichkeit haben, wenn ein Kunde kommt, ihn zu betreuen zu dürfen.